Wie der Flugrechtsdienstleister Flightright herausgefunden hat, bezahlen Fluggesellschaften an Passagiere nur fünf Prozent aller zustehenden Entschädigungen aus. Daher ist es von Vorteil, dass Reisende sowohl die EU-Fluggastrechte als auch die entsprechenden Verordnungen aus der Türkei kennen, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
Ab drei Stunden Verspätung gibt es Ausgleichszahlungen
Kommt der Flieger mehr als drei Stunden verspätet an, berechnet sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der zurückgelegten Flugstrecke. Bei einer Entfernung bis zu 1500 km gibt es 250 Euro, bis 3500 km 400 Euro und bei längeren Distanzen 600 Euro. Die Fluggesellschaft muss Passagiere ordnungsgemäß verpflegen, ihnen Internetzugang und gegebenenfalls eine Übernachtung zur Verfügung stellen. Wird der Flug gestrichen, kann eine Rückerstattung des Ticketpreises verlangt werden oder ein anderer Flug. Unter Umständen haben Passagiere auch hier das Recht auf eine Ausgleichszahlung. Bei Überbuchung sollten Passagiere sich nicht vorschnell von der Airline von einem freiwilligen Buchungsrücktritt überzeugen zu lassen, da sonst sämtliche Ansprüche verfallen. Diese Regeln gelten für Linienflüge ebenso wie für Charterflüge bei Pauschalreisen.
Türkische Flugrechtsordnung ist den EU-Fluggastrechten sehr ähnlich
Passagiere können sich für ihre Ansprüche auf die europäischen Fluggastrechte berufen (EG Verordnung 261/2004). Das gilt für alle Airlines aus der EU und der Schweiz. Alle Flüge, die aus der EU in die Türkei gehen, unterliegen der EU-Verordnung, auch die der türkischen Gesellschaften. Die EU-Verordnung gilt auch für Rückflüge, wenn sie mit einer EU-Linie erfolgen, zum Beispiel bei einem Lufthansa-Flug von Ankara nach Frankfurt. Gibt es Probleme beim Rückflug mit einer der türkischen Gesellschaften wie Turkish Airlines, SunExpress, Pegasus, Atlasjet oder Onur Air, greift die türkische Flugrechtsordnung. Die unterscheidet sich kaum von der EU-Verordnung: Bei Flugausfall und massiven Verspätungen gibt es Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro, bei innertürkischen Flügen 100 Euro, allerdings wird in türkischen Lira ausbezahlt. Daneben müssen die Fluggäste mit Snacks, Getränken und gegebenenfalls einer Übernachtung versorgt werden.
Keine Ausgleichszahlung bei außergewöhnlichen Umständen
Eine Ausgleichszahlung muss von der Fluggesellschaft nicht geleistet werden, wenn außergewöhnliche Umstände Grund für die Verspätung oder den Flugausfall waren. Schlechtes Wetter, Sturm oder Blitzeis auf Lande- und Startbahn stellen einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar. Auch Streiks von Fluglotsen, Bodenpersonal oder Piloten zählen dazu. Manchmal wird Fluggästen der genaue Grund für den Ausfall oder die Verspätung nicht mitgeteilt. Dann sollte auf jeden Fall eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Liefert die Airline keine triftigen Gründe für die entstandenen Unannehmlichkeiten und redet sich heraus, kommt nur eine gerichtliche Klärung infrage. Überbuchungen gelten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Umstände.